Satzung und Richtlinien
Satzung und Richtlinien
Sehen Sie nachfolgend unsere aktuelle Satzung. Neben der Satzung gibt es "Vereinsinterne Richtlinien unseres Schützenvereins" (zum Ansehen bitte Doppelklick)
Aktuelle Satzung
Schützenverein Oldendorf (Luhe) e. V. gegr. 1953
Satzung
2124 Oldendorf (Luhe)
§ 1
Der Verein trägt den Namen Schützenverein Oldendorf/Luhe e. V. von 1953 und hat seinen Sitz in 21385 Oldendorf/Luhe. Er ist beim Amtsgericht Lüneburg im Vereinsregister unter der Nr. 566 eingetragen. Er ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes e. V., Wiesbaden.
§ 2
Der nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtete Zweck des Vereins verfolgt nur gemeinnützige und sportliche Zwecke, insbesondere
a) die Pflege des Schießsport nach den in der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e.V. niedergelegten Richtlinien und nach den Anforderungen der Olympischen Spiele,
b) die Erhaltung und Pflege des Schützenbrauchtums, des Heimatgedankens und seiner Tradition,
c) die Jugendpflege und Jugendarbeit zur Förderung
des Nachwuchses und die Betreuung der Jugendlichen.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen .Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Ordentliches Mitglied des Vereins mit allen satzungsgemäßen Rechten und Pflichten kann jede unbescholtene Person werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche im Alter von 10- 18 Jahren können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen und zahlen einen ermäßigten Beitrag, solange sie ihre Berufsausbildung nicht vollendet haben. Sie sind erst stimmberechtigt und können erst zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche müssen bei ihrem Eintritt die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Auf Vorschlag des Vorstandes können durch die Mitgliederversammlung Mitglieder, die sich um den Schießsport oder den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie besitzen alle Rechte, jedoch keine Pflichten, insbesondere keine Beitragspflichten.
§ 4
Die Mitgliedschaft zum Verein wird durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmegesuchs erworben. Gegen einen ablehnenden Bescheid steht dem Antragsteller der Einspruch an den erweiterten Vorstand des Vereins zu. Die Aufnahme wird in der Generalversammlung bekanntgegeben.
§ 5
Die einmalige Aufnahmegebühr und der jährliche Mitgliedsbeitrag werden in der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.1. zu zahlen, um in den Genuss des Versicherungsschutzes zu kommen. - Jugendliche sind von der Aufnahmegebühr befreit.
Im Übrigen kann der Vorstand auf Antrag Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag herabsetzen, stunden oder erlassen.
§ 6
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt
b) Tod des Mitgliedes
c) Ausschluss oder
d) Auflösung der Vereinigung
Dem ausgeschlossenen Mitglied steht der Einspruch an die Generalversammlung über den Vorstand zu. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Durch den Austritt oder Ausschluss werden alle bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein nicht berührt. Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Beiträge, Spenden, Umlagen und ähnliche Leistungen werden im Falle des Ausscheidens nicht zurückerstattet. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur in den nachfolgenden Fällen vom Vorstand beschlossen werden:
a) wenn das Mitglied gegen die Satzung des Vereins gröblich verstößt,
b) das Mitglied seinen bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz Abmahnung nicht nachkommt.
§ 7
Die Mitglieder sind berechtigt:
a) an den Generalversammlungen teilzunehmen,
b) Wahrung der Vereinsinteressen durch den Verein zu verlangen,
c) an den vom Verein durchgeführten Veranstaltungen teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet: ,
a) die Satzung des Vereins und die Sportordnung des Deutschen Schützenbundes zu beachten,
b) die festgesetzten Beiträge und Gebühren zu entrichten.
§8
Die Organe des Vereins sind:
a) Generalversammlung (Mitgliederversammlung),
b) Vorstand,
c) erweiterter Vorstand.
§ 9
Die ordentliche Generalversammlung findet regelmäßig einmal im Jahr, und zwar nach Möglichkeit bis zum Ablauf des Monats Februar, statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung ist den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 2 Wochen vorher schriftlich bekanntzugeben. Anträge zur Tagesordnung sind 1 Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich einzureichen. Außerordentliche Generalversammlungen können vom erweiterten Vorstand mit Mehrheitsbeschluss verlangt werden. Sie müssen einberufen werden, wenn es von mindestens 25% der Mitglieder des Vereins verlangt wird.
§ 10
Die Generalversammlung ist zuständig für:
1) Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
2) Entlastung des Vorstandes
3) Änderung der Satzung
4) Festsetzung des Jahresbeitrages und etwaiger Umlagen
5) Wahl der Rechnungsprüfer
6) Beschlussfassung über Geschäfts- und Finanzordnung
7) Auflösung des Vereins
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, bedürfen der 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die ordnungsmäßig einberufene Generalversammlung ist stets beschlussfähig. Die Leitung der Generalversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter vorgenommen.
§ 11
Der Vorstand besteht aus:
1) dem 1. Vorsitzenden und dessen Stellvertreter,
2) dem Kommandeur und dessen Stellvertreter,
3) dem Schatzmeister und dessen Stellvertreter,
4) dem Schriftführer und dessen Stellvertreter
5) dem Vereinssportleiter und dessen Stellvertreter,
6) dem Jugendsportleiter und dessen Stellvertreter,
7) dem Damensportleiter und dessen Stellvertreter.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
§ 12
Die Aufgaben des Vorstandes:
1) Der 1. Vorsitzende hat die Geschäfte des Vereins entsprechend der Satzung und nach Maßgabe der gefassten Beschlüsse zu führen und die Geschäftsführung aller Vereinsorgane mit Ausnahme der Generalversammlung zu überwachen.
2) Der Schatzmeister verwaltet verantwortlich das Vermögen des Vereins nach den Bestimmungen der Finanzordnung (Haushaltsplan). Er hat der Generalversammlung über das Geschäftsjahr eine Jahresabrechnung vorzulegen.
3) Der 1. Schriftführer fertigt über alle Versammlungen und Sitzungen Niederschriften an, die von dem jeweiligen Versammlungsleiter und ihm zu unterschreiben sind. Weiter führt er den laufenden Schriftverkehr.
4) Die Vereins-, Jugend- und Damensportleiter führen alle Geschäfte nach Maßgabe der in der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes niedergelegten Richtlinien.
5) Im Verhinderungsfalle werden die unter 1) bis 4) genannten Aufgaben von den Stellvertreten wahrgenommen.
6) Der Vorstand kann zur Unterstützung für besondere .Aufgaben geeignet erscheinende Mitglieder einsetzen.
§ 13
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
1) dem König und seinem Adjutanten,
2) den übrigen geprüften Sportleitern,
3) dem Standwart und seinem Stellvertreter,
4) dem Fahnenträger und seinem Stellvertreter,
5) dem Festausschussvorsitzenden und seinem Stellvertreter,
6) den übrigen Mitgliedern des Vorstandes,
7) dem Pressewart.
Die Stellvertreter nehmen die Aufgaben im Verhinderungsfalle wahr. .
§ 14
Der erweiterte Vorstand legt die Tagesordnung für die Generalversammlung fest. Er beschließt über die Kassenführung des Schatzmeisters und berät den Vorstand in allen wichtigen Entscheidungen.
§ 15
Die Vorstandsitzungen sind durch den 1. Vorsitzenden einzuberufen. Er muß eine Sitzung einberufen, wenn mindestens 1/3 der Organmitglieder es verlangen.
§ 16
Alle schießsportlichen Veranstaltungen werden vom Vereinssportleiter vorbereitet. Die Pläne hierfür sind imSchießstand auszuhängen.
§ 17
Die Amtszeit für den Vorstand beträgt regelmäßig zwei Jahre. Die Amtszeit für den Sportleiter und seinen Vertreter beträgt jeweils ein Jahr Nach dem ersten Jahr scheiden folgende Mitglieder aus:
1) der 1. Vorsitzende,
2) der stellvertretende Kommandeur,
3) der stellvertretende Schatzmeister,
4) der 1. Schriftführer,
5) der 1. Sportleiter und sein Stellvertreter,
6) der stellvertretende Jugendsportleiter,
7) der Damensportleiter.
Nach Ablauf des weiteren Jahres scheiden aus:
1) der stellvertretende Vorsitzende,
2) der Kommandeur,
3) der Schatzmeister,
4) der stellvertretende Schriftführer,
5) der Jugendsportleiter,
6) der stellvertretende Damensportleiter.
Die Wiederwahl des Ausscheidenden ist zulässig.
§ 18
Die Rechnungsprüfer haben nach eigenem freiem Ermessen die Jahresrechnung zu prüfen und der Generalversammlung einen Prüfungsbericht vorzulegen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre mit der Maßgabe, dass nach jedem Jahr ein Rechnungsprüfer ausscheidet. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig.
§ 19
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an den Kindergarten (Spielkreis) des Ortsteils Oldendorf/Luhe.
§ 20
Die Satzung wurde in der Generalversammlung vom 17.01.75 angenommen und tritt am genannten Tage in Kraft. Alle vorherigen- Satzungen verlieren ihre Gültigkeit.
Folgende Änderungen und Ergänzungen wurden in diese Fassung eingearbeitet und wie folgt beschlossen:
zu § 2: am 20.01.1994 zu § 17: am 22.01.1991 zu § 19: am lO.01.1994
Oldendorf, den 19. 04. 2004
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
3. Schatzmeister